Notar Dr. Frank Caspar, Senftenberg

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wenn eine Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen, ordnet das Gesetz die Anordnung einer Betreuung an.

Ein Betreuer wird von dem zuständigen Amtsgericht berufen. Oftmals werden hierzu keine nahen Angehörigen eingesetzt, sondern Berufsbetreuer. Von vielen Personen wird die Einschaltung von fremden Personen und deren Möglichkeit zur Einmischung in private Angelegenheiten nicht  gewünscht. Deshalb errichten sie eine Vorsorgevollmacht.

Bei dem Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht ist eine Betreuung nicht erforderlich und darf auch nicht angeordnet werden. Gegenstand der Vorsorgevollmacht Gegenstand der Vorsorgevollmacht können alle vermögensmäßigen und persönlichen Angelegenheiten im umfassenden Sinne sein. Eine derartige Generalvollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten die Erledigung aller in Betracht kommenden Angelegenheiten, unabhängig von einer tatsächlichen Betreuungsbedürftigkeit. Er kann mit einer derartigen Vollmacht z.B. Verträge aller Art abschließen (z.B. über Wohnung oder Heimunterbringung), den Vollmachtgeber bei Gericht oder bei Behörden und sonstigen Angelegenheiten vertreten. Der Vollmachtgeber kann aber auch die Gesundheitsangelegenheiten erledigen, etwa eine Einweisung in ein Krankenhaus vornehmen lassen oder eine Einwilligung in eine Operation oder andere ärztliche Maßnahmen aller Art erteilen, wobei die Ärzte typischerweise dem Bevollmächtigten gegenüber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden.

Eine derart weit reichende Vollmacht wird jedoch nur in Betracht kommen, wenn ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zu dem Bevollmächtigten besteht.

Betreuungsverfügung

Besteht kein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zu einer Person, weil etwa keine nahen Angehörigen wie Ehepartner oder Kinder vorhanden sind, kann auch eine Betreuungsverfügung errichtet werden. In einer derartigen Verfügung kann man niederlegen, welche Person durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden soll, sofern man nicht mehr selbst in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu erledigen. Dem schriftlich niedergelegten Wunsch wird das Betreuungsgericht grundsätzlich entsprechen.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung des Ausstellers, in der er in der Regel festlegt, dass er lebensverlängernde und –erhaltende Maßnahmen im Vorfeld des Sterbens ablehnt; sie regelt, wie die ärztliche Versorgung in Anbetracht des nahen Todes aussehen soll. Oft ist hierin der Wunsch niedergelegt, keine Geräte anzuschließen, die das Leben künstlich verlängern, wenn keine hinreichende Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.

Form

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung können in einer Urkunde verbunden werden, wenn sie denselben Personen erteilt werden sollen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie getrennt errichtet werden. Sinnvollerweise werden derartige Urkunden durch einen Notar aufgesetzt, weil

  • bei Verlust jederzeit ein neues Exemplar der Urkunde erteilt werden kann,
  • der Notar die Urkunde entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten verfassen wird,
  • keine Zweifel bezüglich die Identität des Vollmachtgebers auftreten kann,
  • keine Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erhoben werden können, denn der Notar darf nur in diesem Falle eine Urkunde aufsetzen, und
  • für manche Rechtsgeschäfte die notarielle Vollmacht erforderlich ist, z.B. für alle Grundstücksangelegenheiten oder auch Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 Abs. 3 BGB).

Registrierung

Vorsorgevollmachten können bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Das Betreuungsgericht kann sich deshalb vor der Bestellung eines Betreuers durch Einsichtnahme in das Register Kenntnis davon verschaffen, ob eine Vorsorgevollmacht erteilt und deshalb die Anordnung eines Betreuers überflüssig ist.