Notar Dr. Frank Caspar, Senftenberg

Gesellschaftsrecht, GmbH, UG, Aktiengesellschaft, KG, Gesellschaftsvertrag

Übersicht Gesellschaftsrecht

Der Notar ist in vielfältigen Bereichen des Gesellschaftsrechtes zuständig. Insbesondere bedürfen die Errichtung der folgenden Gesellschaftsformen der notariellen Urkunde:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft
  • GmbH & Co. KG.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 25.000,00 €. Das Stammkapital kann durch Bareinlagen (Geld) oder durch Sacheinlagen (insbesondere bewegliche Gegenstände; Grundstücke) erbracht werden.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals vorhanden sein. Ist kein Stammkapital in der vorgenannten Größenordnung vorhanden, besteht die Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen sind für beide Gesellschaften ähnlich. Es gibt die Möglichkeit die letztgenannte Gesellschaft anhand eines Musterprotokolls zu gründen. Hierzu greifen Kostenermäßigungen ein.

Die Gesellschaften müssen durch notarielle Urkunde gegründet werden. Nach der notariellen Gründungsurkunde muss das Stammkapital auf einem neu eingerichteten Konto der Gesellschaft eingezahlt werden. Sodann muss die Gesellschaft in notarieller Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Gesellschaft.

Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der notariellen Beurkundung. Der geänderte Gesellschaftsvertrag muss sodann zur Eintragung in das Handelsregister in notarieller Form angemeldet werden. Auch die Änderung der Vertretungsorgane der Gesellschaft, insbesondere bei der Geschäftsführung, muss zur Eintragung in
das Handelsregister in notarieller Form angemeldet werden.

Verkauf von GmbH-Anteilen

Sofern ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden möchte, kann er seinen Geschäftsanteil an eine oder mehrere Personen verschenken oder verkaufen. Der entsprechende Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bedarf von Gesetzes wegen der notariellen Beurkundung.

Handelsregisteranmeldung

Alle Eintragungen in das Handelsregister, insbesondere für eingetragene Kaufleute, OHG, KG, GmbH, AG, usw. müssen in notarieller Form angemeldet werden. Der Notar schickt auf elektronischem Wege die von ihm protokollierte Eintragung an das Handelsregister. Das Handelsregister nimmt die Vollziehung im Handelsregister vor.