Notar Dr. Frank Caspar, Senftenberg

Notar, Testament, Erbvertrag, Erbrechtsangelegenheiten, Erbschein

Erbrechtsangelegenheiten

Im Bereich des Erbrechtes ist der Notar in vielfältiger Weise tätig. Er sollte für Sie der erste Ansprechpartner in allen Erbrechtsangelegenheiten sein. Insbesondere sind folgende Angelegenheiten von Bedeutung: Testament, Erbvertrag. Für den Fall, dass ein Verstorbener keine Regelung für den Fall seines Todes getroffen hat, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Wer der gesetzliche Erbe ist, muss anhand der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt werden. Die notarielle Erfahrung zeigt, dass die juristischen Laien häufig falsche Vorstellungen haben, wie sich die gesetzliche Erbfolge gestaltet. Deshalb sollte man im Rahmen eines Beratungsgespräches klären lassen, wie sich die gesetzliche Erbfolge gestaltet. Typischer Weise sind Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge dann notwendig, wenn eine der nachfolgenden Konstellationen vorliegt:

  • eine nicht verheiratete und kinderlose Person hat erhebliche Vermögenswerte,
  • Eheleute haben gemeinschaftliche Kinder und wollen sich gegenseitig zu Erben einsetzen,
  • Eheleute haben überhaupt keine Kinder,
  • Eheleute haben zwar Kinder, aber aus einer vorehelichen Beziehung oder aus einer anderen Ehe,
  • Eheleute haben gemeinsame Kinder sowie auch Kinder aus anderen Beziehungen.

In allen vorherigen Fällen empfiehlt es sich, ein Testamentes, ein gemeinschaftliches Testament, welches nur unter Eheleuten möglich ist, oder einen Erbvertrag abzuschließen, der sowohl zwischen Eheleuten wie auch unter nicht verheirateten Personen, auch mehreren, vereinbart werden kann.

Erbschein

Der Erbe muss sein Erbrecht nachweisen, er benötigt ein Zeugnis über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Dieses Zeugnis ist der Erbschein, der vom zuständige Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird.

Der Antrag kann entweder beim Notar oder beim Nachlassgericht gestellt werden. Zu einem Antrag ist immer das Original der Sterbeurkunde des Erblassers notwendig. Ist ein handschriftliches Testament vorhanden, muss dieses vor Erbscheinserteilung durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet werden. Die Voraussetzungen für die Erbscheinsstellung sind unterschiedlich, ob gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder Erbfolge aufgrund eines Testamentes.

Bei Vorlage eines notariellen Testamentes ist im Allgemeinen kein Erbschein notwendig, weil die notarielle Regelung in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes den Erbschein in vielen Fällen ersetzt. Erbauseinandersetzung.

Hinterlässt der Erblasser – was häufig vorkommt – mehrere Erben, so entsteht zwischen diesen eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist auf Liquidation, also auf Verteilung des Nachlasses, unter den Erben angelegt. Regelungen, durch die die Erben die Erbschaft unter sich verteilen, enthält der Erbauseinandersetzungsvertrag, der in vielen Fällen notariell beurkundet wird. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Erbe seinen Erbteil auf den oder die anderen Erben überträgt. Eine derartige Erbteilsübertragung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Ausschlagung mit dem Tode des Erblassers, geht dessen Vermögen automatisch auf den oder die Erben über. Sollten die Erben zu dem Ergebnis kommen, dass der Nachlass überschuldet ist, sollten sie unverzüglich die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, nachdem man vom Zeitpunkt des Erbfalles und dem
Grunde der Berufung Kenntnis erhalten hat. Die Ausschlagung muss entweder in notarieller Form erfolgen oder beim Nachlassgericht erklärt werden. Wird die sechs Wochenfrist versäumt, kann immer noch die Erbschaft ausgeschlagen werden, allerdings braucht man in diesem Fall einen Grund, mit dem man die Versäumung der Frist rechtfertigen kann (Anfechtungsgrund).

Erbverzicht

Möchte eine Person nach dem Tode des Erblassers nicht Erbe werden, so besteht die Möglichkeit, durch Vertrag unter Lebenden auf die Erbschaft zu verzichten (Erbverzicht).

Ein derartiger Erbverzicht bedarf von Gesetzes wegen der notariellen Beurkundung. Oft wird als Ausgleich für den Erbverzicht eine Zahlung erfolgen.